Veröffentlichungen zum Thema Nachhaltigkeit

CSRD-BERICHTSPFLICHT – Quo vadis CSRD?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde 2024 nicht in deutsches Recht umgesetzt, sodass derzeit Rechtsunsicherheit für ab 2025 berichtspflichtige Unternehmen besteht. Zuletzt veröffentlichte die EU-Kommission Vorschläge zur grundlegenden Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Angesichts dessen ist die Unsicherheit auch bei mittelständischen Unternehmen in der Region groß. Niels Morgenstern, Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Sustainability Auditor (IDW) bei der Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft HLB Schumacher in Münster, erklärt für Wirtschaft aktuell, worauf Unternehmen jetzt achten sollten.

Status Quo zur CSRD in Deutschland 

Die (noch) gültige CSRD betrifft große Unternehmen. Für die Größenklassifizierung gelten
gemäß Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht die Merkmale des § 267 Handelsgesetzbuch neue Fassung. Demnach sind große Unternehmen solche, die mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen überschreiten: 25 Millionen Euro Bilanzsumme, ebenso 50 Millionen Euro Umsatzerlöse und 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Große Unternehmen sind für ab dem 1. Januar 2025
beginnende Geschäftsjahre zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Schätzungsweise
müssen demnach 15.000 Unternehmen in Deutschland erstmals über Nachhaltigkeitsaspekte
berichten.

Was aber gilt, wenn die CSRD noch nicht in nationales Recht umgesetzt ist?
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben, mit dem Ergebnis, dass eine rückwirkende Anwendung der CSRD-Vorgaben auf laufende Geschäftsjahre (unechte Rückwirkung) „verhältnismäßig und verfassungskonform“ sei. Das bedeutet, dass bei einer Umsetzung der CSRD in nationales Recht im Jahr 2025, die nach der Richtlinie erstmals für das Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtigen Unternehmen richtlinienkonform zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind.

Pläne der EU-Kommission

Nach dem Treffen der EU-Staats- und Regierungschefs mit der Europäischen Kommission in Budapest kündigte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am 8. November 2024 an,
dass bestimmte ESG-Berichtspflichten bestehend aus der CSRD, der EU-Taxonomie und der
europäischen Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) von der
EU in einer „Omnibus“-Verordnung zusammengefasst werden sollen. Überlappende oder redundante Berichterstattungspflichten aus den Regelungen sollen konsolidiert und damit die Berichts- und Meldepflichten um mindestens 25 Prozent ebenso reduziert werden.

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission unter anderem ihre Vorschläge zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD vorgestellt. Es ist ein Paukenschlag, der den Großteil der nach der gültigen CSRD berichtspflichtigen Unternehmen wieder von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreien wird.

  • Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten (die ebenso entweder mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse aufweisen). Durch die Festlegung
    auf dieses zwingend zu erfüllende Kriterium ist zu erwarten, dass von den nach gültiger CSRD berichtspflichtigen Unternehmen ebenso 80 Prozent wieder von der Berichtspflicht entlastet werden.
  • Das Inkrafttreten der Berichtspflicht unter anderem für große Unternehmen, die noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, soll um zwei Jahre verschoben werden.
  • Die europäischen Berichtsstandards ESRS sollen überarbeitet werden, um Angaben sowie Datenpunkte signifikant zu reduzieren.
  • Für Unternehmen, die nicht mehr in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, soll der Umfang der Daten und Informationen, die an berichtspflichtige Unternehmen in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette bereitzustellen sind, begrenzt werden. Ein freiwilliger Berichtsstandard als „ESRS light“ basierend auf den VSME-Standards soll abgrenzen, welche Daten und Informationen verlangt werden können.

Die Kommissionsvorschläge durchlaufen nun das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Es bleibt abzuwarten, wie zum Beispiel Mitgliedstaaten, die die CSRD bereits in nationales Recht umgesetzt haben, sich positionieren.

Fazit

Die aktuellen Vorschläge der EU-Kommission könnten Unternehmen dazu bewegen, laufende Projekte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu stoppen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die
Vorschläge der EU-Kommission unverändert umgesetzt werden. Der „Omnibus“ selbst ist das beste Beispiel dafür, dass die EU immer für Überraschungen gut ist. Des Weiteren wird die Bedeutung von ESG-Daten und -Informationen sowie die Nachfrage danach durch Stakeholder
(zum Beispiel Banken, Kunden, Lieferanten) weiter zunehmen. Die VSME-Standards werden zukünftig den Umfang abgrenzen, welche ESG-Daten als Teil der Wertschöpfungskette zu erheben sind. In der Praxis zeigt sich, dass eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse wertvolle Erkenntnisse und Ideen zur nachhaltigen Transformation und Effizienzsteigerung, aber auch Kostenreduktion liefert. Daher: Bleiben Sie am Ball.

Veröffentlicht in: Wirtschaft aktuell // GES I/25

Ähnliche Beiträge