“P” wie Prüfung (16/26)

Aus unserem ESG-ABC, unsere FAQ-Serie zum Thema Nachhaltigkeit im Mittelstand.

Wie wird der Nachhaltigkeitsbericht geprüft – und wer ist dazu berechtigt? Der aktuelle Regierungsentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU in deutsches Recht (Stand 24. Juli 2024) gibt darüber Aufschluss:

  • Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts:
    Gemäß CSRD und ESRS wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung im erweiterten (Konzern-)Lagebericht als klar erkennbarer Abschnitt – dem sogenannten „Nachhaltigkeitsbericht“ – integriert. Dieser ist verpflichtend in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat, dem sog. European Single Electronic Format (ESEF) bereitzustellen, inklusive maschinenlesbarer Kennzeichnung („Tagging“). Die Formatvorgaben zu ESEF greifen jedoch erst für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026.
  • Prüfung als Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer:
    Künftig wird der Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts einer „limited assurance“-Prüfung unterzogen, welche weniger tiefgehend ist als die „reasonable assurance“ bei der Jahresabschlussprüfung. Diese Prüfung muss von Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden – es besteht jedoch keine Verpflichtung, den Abschlussprüfer des Jahres- bzw. Konzernabschlusses dafür einzusetzen. Die Prüfung ist als exklusive Aufgabe für Wirtschaftsprüferinnen vorgesehen; andere Prüfer, wie z. B. der TÜV, werden laut Regierungsentwurf ausgeschlossen.
  • Fortbildung zum/zur Nachhaltigkeitsprüfer/in:
    Um diese Anforderungen zu erfüllen, müssen sich Wirtschaftsprüferinnen speziell zum „Nachhaltigkeitsprüfer/in“ fortbilden und sich in einem entsprechenden Register der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) registrieren. Niels Morgenstern sieht seine Kanzlei HLB Schumacher dafür gut gerüstet: „Erste Kolleginnen haben die Fortbildung zum Sustainability Auditor beim IDW bereits erfolgreich absolviert – damit erfüllen wir die Anforderungen schon jetzt.“
  • Gesonderter Prüfungsvermerk bei Berichterstattung:
    Unternehmen können unterschiedliche Prüfer für den Jahres- oder Konzernabschluss und die Nachhaltigkeitsberichterstattung beauftragen. Dies erfordert einen separaten Prüfungsvermerk für den Nachhaltigkeitsbericht. Ein detaillierter Prüfungsbericht, wie im Referentenentwurf vorgesehen, wurde gestrichen, da er im internationalen Vergleich eine deutsche Besonderheit darstellt.
  • Offenlegung:
     Unternehmen müssen den Lagebericht inklusive des Prüfungsvermerks für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmensregister veröffentlichen.

Ähnliche Beiträge