“A” wie Anwendungsbereich (1/26)

Aus unserem ESG-ABC, unsere FAQ-Serie zum Thema Nachhaltigkeit im Mittelstand.

Der Anwendungsbereich einer Richtlinie definiert den jeweiligen Adressatenkreis der einzelnen Regelungen. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bringt z. B. für Unternehmen in Deutschland eine spürbare Ausweitung der Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Betroffen ist auch der Mittelstand.

Wer fällt unter den Anwendungsbereich der CSRD?

Der Anwendungsbereich CSRD geht deutlich über jenen der bisher geltenden Non-Financial Reporting Directive (NFRD) hinaus. Erweitert wird er insbesondere um den Mittelstand – unabhängig von Börsen- oder Kapitalmarktorientierung!

Vom Anwendungsbereich der CSRD erfasst sind alle “großen” Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften gleichgestellte Personengesellschaft i.S.v § 264a HGB.

Als „groß“ gelten Unternehmen, die mind. zwei der drei nachfolgenden Merkmale an zwei aufeinander folgenden Stichtagen erfüllen: Bilanzsumme: ≥ 25 Mio. € , Nettoumsatzerlöse: ≥ 50 Mio. €, Ø Mitarbeiterzahl/Geschäftsjahr: ≥ 250.

Die Bundesregierung hat im Zuge der Umsetzung entschieden, die Anwendung der geänderten Schwellenwerte nach §§ 267, 267a und 293 HGB n.F. rückwirkend bereits ab dem 01.01.2023 beginnende Geschäftsjahre zu gestatten (RegE, Drucksache 20/8762 vom 17.01.2024)

Daneben erfasst sind von der CSRD alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, große Versicherungen sowie Banken. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen.

Einige Unternehmen, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, werden mittelbar mit den Regelungen der CSRD in Kontakt kommen, so etwa Lieferanten großer Unternehmen.

Ab wann finden die neuen Regelungen Anwendung?

Die Anwendung der CSRD erfolgt in vier aufeinanderfolgenden Phasen, jeweils in Abhängigkeit zur jeweiligen Größe und Form der Unternehmen.

  • Unternehmen, die bereits unter die geltende Nachhaltigkeitsberichtspflicht fallen, müssen erstmals im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr (GJ) 2024 berichten.
  • Unternehmen, die bisher nicht den Vorgaben der NFRD unterliegen, aber nun durch den erweiterten Umfang der CSRD erfasst werden, müssen erstmals im Jahr 2026 über das GJ 2025 berichten.
  • Börsennotierte KMUs, kleine und nicht komplexe Finanzinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen müssen erstmals im Jahr 2027 über das kalendergleiche GJ 2026 berichten.
  • Unternehmen außerhalb der EU, die in der EU einen Umsatz von mehr als 150 Mio. € generieren und mind. eine Tochtergesellschaft oder Zweigstelle innerhalb der EU haben, müssen erstmals im Jahr 2029 über das GJ 2028 nach den Vorgaben der CSRD berichten.

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